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§ 12 Zeitpunkt - Digitale Gesetze
[object Object] (GastroAusbV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildungen
Abschnitt 2 Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie
Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
Unterabschnitt 2 Abschlussprüfung
§ 12 Zeitpunkt
§ 13 Inhalt
§ 14 Prüfungsbereiche
§ 15 Prüfungsbereich „Produktion und Service“
§ 16 Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung und Warenlagerung“
§ 17 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 19 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3 Berufsausbildung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie
Abschnitt 4 Berufsausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie
Unterabschnitt 2: Abschlussprüfung
§ 12 Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.