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§ 2 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung zur Aussetzung der Erhebung über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (GaStatAusV)
Eingangsformel
§ 1 Aussetzung der Erhebung über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.