Teil 7 Besondere Regelungen für Betreiber von Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken
Teil 8 (weggefallen)
Teil 9 Wechsel des Gaslieferanten
Teil 10 Messung
Teil 11 Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes
Teil 12 Befugnisse der Regulierungsbehörde
Teil 13 Sonstige Bestimmungen
§ 39a Begriffsbestimmungen
Für diesen Verordnungsabschnitt sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:
1.
„Anschlussnehmer“ ist jede juristische oder natürliche Person, die als Projektentwicklungsträger, Errichter oder Betreiber einer LNG-Anlage den Netzanschluss dieser Anlage beansprucht;
2.
„Netzanschluss“ ist die Herstellung der Anbindungsleitung, die die LNG-Anlage mit dem bestehenden Fernleitungsnetz verbindet, und deren Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden Fernleitungsnetzes;
3.
„für den Netzanschluss erforderliche Infrastruktur“ ist die Anbindungsleitung, die die LNG-Anlage mit dem bestehenden Fernleitungsnetz verbindet, der Anschlusspunkt mit dem bestehenden Fernleitungsnetz, die Gasdruck-Regel-Messanlage und die sonstigen zur Anbindung erforderlichen Betriebsmittel.