Teil 7 Besondere Regelungen für Betreiber von Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken
Teil 8 (weggefallen)
Teil 9 Wechsel des Gaslieferanten
Teil 10 Messung
Teil 11 Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes
Teil 12 Befugnisse der Regulierungsbehörde
Teil 13 Sonstige Bestimmungen
§ 32 Begriffsbestimmungen
Für diesen Verordnungsteil gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
„Anschlussnehmer“ ist jede juristische oder natürliche Person, die als Projektentwicklungsträger, Errichter oder Betreiber einer Anlage, mit der Biogas im Sinne von § 3 Nummer 10c des Energiewirtschaftsgesetzes auf Erdgasqualität aufbereitet wird, den Netzanschluss dieser Anlage beansprucht;
2.
„Netzanschluss“ ist die Herstellung der Verbindungsleitung, die die Biogasaufbereitungsanlage mit dem bestehenden Gasversorgungsnetz verbindet, die Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden Gasversorgungsnetzes, die Gasdruck-Regel-Messanlage sowie die Einrichtungen zur Druckerhöhung und die eichfähige Messung des einzuspeisenden Biogases;
3.
„Anlage“ ist die Anlage zur Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität.