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§ 5 Einstellungsvoraussetzungen - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Ausbildung
Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
Abschnitt 5 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Auswahlverfahren
§ 5 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
über die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen verfügt,
2.
über Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
3.
über Grundkenntnisse der lateinischen oder der französischen Sprache verfügt.