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§ 5 Lichte Höhe - Digitale Gesetze
Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (GarBBAnO)
Eingangsformel
xxxx
Teil I Allgemeine Vorschriften
Teil II Bauvorschriften
Teil III Betriebsvorschriften
Teil IV Zusätzliche Bauvorlagen, Prüfungen
Teil V Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil II: Bauvorschriften
§ 5 Lichte Höhe
Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben.