Anlage 5 (zu den §§ 16 und 17) Frühe Sommerkulturen
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2276; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Frühe Sommerkulturen, soweit deren Aussaat oder Pflanzung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zum frühesten möglichen Zeitpunkt erfolgt: