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§ 31 Sanktionierung bei Übertragung - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAPKondV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 GLÖZ-Standards
Kapitel 3 Vorschriften der sozialen Konditionalität
Kapitel 4 Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Kontrollen
Abschnitt 3 Mitteilungen über Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität
Abschnitt 4 Sanktionen
§ 31 Sanktionierung bei Übertragung
§ 32 Ausnahmen von Verwaltungssanktionen
§ 33 Frühwarnsystem bei geringfügigen Verstößen
§ 34 Abweichungen vom Regelsatz für Verwaltungssanktionen
§ 34a Kumulation von Verstößen
Kapitel 5 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 4: Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen
Abschnitt 4: Sanktionen
§ 31 Sanktionierung bei Übertragung
§ 22 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn
1.
aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungssanktion verhängt wird und
2.
der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil überträgt.