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§ 14 Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAPKondV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 GLÖZ-Standards
Abschnitt 1 Erhaltung von Dauergrünland
Abschnitt 2 Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren
Abschnitt 3 Weitere GLÖZ-Standards
§ 14 Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
§ 15 Schaffung von Pufferstreifen entlang von Gewässern
§ 16 Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion
§ 17 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten
§ 18 Fruchtwechsel auf Ackerland
Abschnitt 4 Landschaftselemente
Abschnitt 5 Umweltsensibles Dauergrünland
Kapitel 3 Vorschriften der sozialen Konditionalität
Kapitel 4 Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen
Kapitel 5 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 2: GLÖZ-Standards
Abschnitt 3: Weitere GLÖZ-Standards
§ 14 Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.