§ 41 Informations-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Dies gilt insbesondere für den Abgang von Antragstieren Mutterkühe sowie Mutterschafe und -ziegen aufgrund natürlicher Lebensumstände und gegebenenfalls eines Ersatztiers, das zum Zeitpunkt der Antragstellung die Förderfähigkeitsbedingungen erfüllt hat. Eine Abgangsmeldung bei beantragten Mutterkühen in der elektronischen Datenbank “Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier)“ gilt gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 in der Fassung vom 1. Januar 2023 als Abgangsmeldung für den Mutterkuhantrag.
(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, im Rahmen der Kontrollen mitzuwirken und angeforderte Belege vorzulegen. Insbesondere hat er den zuständigen Behörden
- 1.
das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
- 2.
auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht bereitzustellen,
- 3.
Auskunft zu erteilen,
- 4.
Proben zur Verfügung zu stellen,
- 5.
die erforderliche Unterstützung insbesondere bei der technischen Einbindung des Betriebsinhabers bei der Erstellung georeferenzierter Fotos mit den von der zuständigen Behörde vorgegebenen Verfahren zu gewähren und
- 6.
durch aktive Mitwirkung seitens des Betriebsinhabers oder einer von ihm beauftragten Person die erforderliche Unterstützung bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit Tierhaltungen, speziell im Umgang mit den beantragten Tieren, zu gewährleisten. Dabei ist besonders das Ablesen von Identifizierungsmitteln so zu gestalten, dass eine Gefährdung des Kontrollpersonals vermieden und die Unterscheidung bereits kontrollierter Tiere ermöglicht wird.
(3) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, ist der Betriebsinhaber verpflichtet, für die Antragstellung und Kontrollen erhebliche Unterlagen und Belege nach dieser Verordnung für die Dauer von sechs Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren. Für Rückstellproben endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Ende des auf das Antragsjahr folgenden Jahres. Nach Handelsrecht vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.