(1) Der Begriff Dauergrünland umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, die
- 1.
auf natürliche Weise durch Selbstaussaat oder durch Aussaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
- 2.
seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind und
- 3.
seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt worden sind.
(2) Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind
- 1.
alle krautartigen Pflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen sind oder die normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden, mit Ausnahme von
- a)
Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bei dem Anbau zur Erzeugung von Saatgut,
- b)
Gras bei dem Anbau zur Erzeugung von Rollrasen und
- c)
Leguminosen bei der Aussaat in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, solange diese Leguminosen auf der Fläche vorherrschen, und
- 2.
Pflanzen der Gattungen Juncus und Carex, soweit sie auf der Fläche gegenüber Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im Sinne der Nummer 1 nicht vorherrschen.
(3) Dauergrünland kann auch andere Pflanzenarten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die abgeweidet werden können, umfassen, wie Sträucher oder Bäume, soweit Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen. Gras und andere Grünfutterpflanzen herrschen vor, wenn sie mehr als 50 Prozent einer Dauergrünlandfläche einnehmen.
(4) Eine Fruchtfolge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt bei Ackerland auch vor, wenn ausgesät wird
- 1.
Gras nach dem Anbau einer Mischung von Gras und Leguminosen oder
- 2.
eine Mischung von Gras und Leguminosen nach dem Anbau von Gras.