§ 22 Grundsätze für die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge
(1) Die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern je Einheit zu gewähren sind, erfolgt für jedes Antragsjahr nach den Vorschriften dieses Teils.
(2) Ziel des Berechnungsverfahrens ist es, im Rahmen der in § 1 genannten Unionsregelung
- 1.
Mittel, die für die Direktzahlungen zur Verfügung stehen, soweit möglich auszuschöpfen und
- 2.
möglichst zu vermeiden, dass tatsächliche Einheitsbeträge unterhalb der geplanten Mindesteinheitsbeträge oder im Fall der Öko-Regelungen unterhalb der geplanten Einheitsbeträge liegen.
(3) Grundlagen der Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge sind
- 1.
die geplanten Einheitsbeträge für die Direktzahlungen, nämlich
- a)
die Einkommensgrundstützung,
- b)
die Umverteilungseinkommensstützung,
- c)
die Junglandwirte-Einkommensstützung,
- d)
jede Öko-Regelung,
- e)
die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen,
- f)
die Zahlung für Mutterkühe,
- 2.
für jeden geplanten Einheitsbetrag die Gesamtzahl der von den Ländern nach § 30 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes mitgeteilten Einheiten (begünstigungsfähige Einheiten),
- 3.
die indikative Mittelzuweisung für jede in Nummer 1 genannte Direktzahlung und
- 4.
die geplanten Höchsteinheitsbeträge und die geplanten Mindesteinheitsbeträge, soweit sie zu den geplanten Einheitsbeträgen zur Anwendung kommen.
(4) Zur Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge werden zunächst nach § 23 vorläufige Einheitsbeträge ermittelt.