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Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAPDZV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Begriffsbestimmungen
Teil 3 Vorschriften zu einzelnen Direktzahlungen
Teil 4 Tatsächliche Einheitsbeträge
Teil 5 Weitere Bestimmung
Teil 6 Schlussbestimmungen
§ 14 Junglandwirte-Einkommensstützung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Vorschriften zu einzelnen Direktzahlungen
Abschnitt 1: Junglandwirte-Einkommensstützung
§ 14 Junglandwirte-Einkommensstützung
Der in § 34 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Faktor beträgt 0,9.