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§ 7 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung - Digitale Gesetze
Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAPDZG)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
Teil 2 Direktzahlungen
Abschnitt 1 Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
§ 4 Einkommensgrundstützung
§ 5 Indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung
§ 6 Geplanter Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung
§ 7 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung
Abschnitt 2 Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
Abschnitt 3 Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
Abschnitt 4 Regelungen für Klima und Umwelt
Abschnitt 5 Gekoppelte Einkommensstützung
Teil 3 Tatsächliche Einheitsbeträge
Teil 4 Weitere Bestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Direktzahlungen
Abschnitt 1: Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
§ 7 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.