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§ 29 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe - Digitale Gesetze
Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAPDZG)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
Teil 2 Direktzahlungen
Teil 3 Tatsächliche Einheitsbeträge
Teil 4 Weitere Bestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Direktzahlungen
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Unterabschnitt 2: Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Rind- und Kalbfleisch
§ 29 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe ist der nach § 31 berechnete Betrag.