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§ 21 Laufbahnprüfung - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Studienordnung
Abschnitt 4 Diplomprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 21 Laufbahnprüfung
§ 22 Prüfungsamt
§ 23 Einrichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 24 Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
§ 25 Prüferinnen und Prüfer
§ 26 Prüfungen
§ 27 Durchführung der Prüfungen, Prüfungsplan, Versicherung
§ 28 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 29 Multiple-Choice-Aufgaben
§ 30 Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen
§ 31 Bewertungsverfahren für Wiederholungsprüfungen
Unterabschnitt 2 Modulprüfungen
Unterabschnitt 3 Diplomarbeit
Unterabschnitt 4 Diplomkolloquium
Unterabschnitt 5 Abschluss der Diplomprüfung
Unterabschnitt 6 Weitere Prüfungsvorschriften
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Diplomprüfung
Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 21 Laufbahnprüfung
Die Diplomprüfung ist gleichzeitig die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus:
1.
den Modulprüfungen in den fachtheoretischen und den praxisintegrierenden Studienabschnitten,
2.
der Diplomarbeit und
3.
dem Diplomkolloquium.