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§ 18 Praxisintegrierende Studienabschnitte - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Studienordnung
§ 14 Dauer und Aufbau des Studiums
§ 15 Studieninhalte
§ 16 Studienstruktur, Module
§ 17 Modulhandbuch, Ausbildungsrichtlinien
§ 18 Praxisintegrierende Studienabschnitte
§ 19 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie Anrechnung von berufspraktischen Kenntnissen und Qualifikationen
§ 20 Erholungsurlaub
Abschnitt 4 Diplomprüfung
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Studienordnung
§ 18 Praxisintegrierende Studienabschnitte
In den praxisintegrierenden Studienabschnitten sind den Studierenden ausschließlich Tätigkeiten zu übertragen, die den Ausbildungsrichtlinien entsprechen.