§ 39 Geltung von Vorschriften des Ersten Abschnitts - Digitale Gesetze
§ 39 Geltung von Vorschriften des Ersten Abschnitts
Für Volksbefragungen gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 17 entsprechend. Ungültig nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 ist eine Stimme auch dann, wenn mehr als einer der Fragen zugestimmt wird.