Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 39 Geltung von Vorschriften des Ersten Abschnitts - Digitale Gesetze
Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)
Erster Abschnitt Volksentscheid
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Dritter Abschnitt Volksbefragung
§ 38 Gegenstand der Volksbefragung
§ 39 Geltung von Vorschriften des Ersten Abschnitts
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Volksbefragung
§ 39 Geltung von Vorschriften des Ersten Abschnitts
Für Volksbefragungen gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 17 entsprechend. Ungültig nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 ist eine Stimme auch dann, wenn mehr als einer der Fragen zugestimmt wird.