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§ 18 Straftaten - Digitale Gesetze
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Beschränkungen in Einzelfällen
Abschnitt 3 Strategische Beschränkungen
Abschnitt 4 Verfahren
Abschnitt 5 Kontrolle
Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 18 Straftaten
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht.