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§ 13 Rechtsweg - Digitale Gesetze
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Beschränkungen in Einzelfällen
Abschnitt 3 Strategische Beschränkungen
Abschnitt 4 Verfahren
Abschnitt 5 Kontrolle
Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Verfahren
§ 13 Rechtsweg
Gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach den §§ 3 und 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und ihren Vollzug ist der Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen nicht zulässig.