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§ 23 Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer - Digitale Gesetze
Futtermittelverordnung (FuttMV 1981)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Verkehr mit Futtermitteln
Unterabschnitt 1 (weggefallen)
Unterabschnitt 2 Kennzeichnung und Inverkehrbringen
Unterabschnitt 3 Fütterung
Unterabschnitt 4 Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Unterabschnitt 5 Anforderungen an Betriebe
§ 17 Zulassungsbedürftige Betriebe
§ 18 Zulassung
§ 19 Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe
§ 20 Registrierungsbedürftige Betriebe
§ 21 Registrierung
§ 22 Anzeigebedürftige Betriebe
§ 23 Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer
§ 24 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung
§ 25 Bekanntmachung
§ 26 Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe
Abschnitt 3 Überwachung
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Verkehr mit Futtermitteln
Unterabschnitt 5: Anforderungen an Betriebe
§ 23 Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer
Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb
1.
mit der Zulassung nach § 18 eine Zulassungs-Kennnummer und
2.
mit der Registrierung nach § 21 eine Registrierungs-Kennnummer.