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§ 5 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Voraussetzungen für die Stillegung von Flächen bei Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente (FSV)
Eingangsformel
§ 1 Stillegung bei Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte
§ 2 Stillegung bei Bezug einer Produktionsaufgaberente
§ 3 Pflichten bei Flächenstillegung
§ 4
§ 5 Inkrafttreten
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.