§ 45 Erlaubnis zum Betrieb von Ausbildungsstätten
(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt auf Antrag eine Erlaubnis zum Betreiben einer Ausbildungsstätte zur grundlegenden Ausbildung von erlaubnispflichtigem Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss insbesondere enthalten:
- 1.
den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen,
- 2.
die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der Antragsteller eine natürliche Person ist; die Staatsangehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen,
- 3.
die Namen des Ausbildungsleiters und des Lehrpersonals sowie Unterlagen über deren fachliche und pädagogische Eignung,
- 4.
Angaben über die Aufnahmebedingungen, das Ziel, die Inhalte, den Gang, die Dauer der Ausbildung und die Zahl der gleichzeitig Auszubildenden,
- 5.
Angaben über die Einrichtungen und Lehrmittel.
Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Angaben fordern.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
- 1.
die Ausbildungsstätte nach ihrer Art und ihrer personellen und sachlichen Ausstattung zur Durchführung der Ausbildung geeignet ist,
- 2.
der Ausbildungsleiter und das Lehrpersonal fachlich und pädagogisch geeignet sind,
- 3.
Inhalte, Gang und Dauer der Ausbildung auf das Ausbildungsziel ausgerichtet sind,
- 4.
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werden kann.
(4) Die Erlaubnis kann auf die Ausbildung von Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 oder flugsicherungstechnischem Personal nach § 1 Nr. 3 und zusätzlich auf einzelne Ausbildungsteile beschränkt werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(5) Mit der Ausbildung darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.