Abschnitt 3 Sonstiges Flugsicherungsbetriebspersonal, flugsicherungstechnisches Personal und dessen Ausbilder
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 20 Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen - Digitale Gesetze
§ 20 Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen
Die Bewertung von Teilprüfungen und Prüfungen, die Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen und Bestehen von Prüfungen sind in Anlage 9 geregelt.