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§ 21 Aufgabe - Digitale Gesetze
Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)
Eingangsformel
1. Abschnitt Allgemeine Regeln
2. Abschnitt Flugverkehrskontrolle
3. Abschnitt Verkehrsflußregelung, Steuerung der Luftraumnutzung und Vorrang
4. Abschnitt Fluginformationsdienst
5. Abschnitt Flugalarmdienst
6. Abschnitt Flugberatungsdienst
7. Abschnitt Flugfernmeldedienst
§ 21 Aufgabe
§ 22 Arten der Übermittlung, Flugfernmeldestellen
§ 23 Durchführung
8. Abschnitt Dokumentation von Betriebsdaten
9. Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
7. Abschnitt: Flugfernmeldedienst
§ 21 Aufgabe
Der Flugfernmeldedienst hat die für eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Flugverkehrs erforderlichen Flugsicherungsinformationen zu übermitteln.