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§ 15 Aufgabe - Digitale Gesetze
Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)
Eingangsformel
1. Abschnitt Allgemeine Regeln
2. Abschnitt Flugverkehrskontrolle
3. Abschnitt Verkehrsflußregelung, Steuerung der Luftraumnutzung und Vorrang
4. Abschnitt Fluginformationsdienst
5. Abschnitt Flugalarmdienst
§ 15 Aufgabe
§ 16 Alarmstufen
6. Abschnitt Flugberatungsdienst
7. Abschnitt Flugfernmeldedienst
8. Abschnitt Dokumentation von Betriebsdaten
9. Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
5. Abschnitt: Flugalarmdienst
§ 15 Aufgabe
Der Flugalarmdienst benachrichtigt die für die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge zuständigen Stellen über den notwendigen Einsatz des Such- und Rettungsdienstes und unterstützt diese Stellen.