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§ 12 Aufgabe - Digitale Gesetze
Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)
Eingangsformel
1. Abschnitt Allgemeine Regeln
2. Abschnitt Flugverkehrskontrolle
3. Abschnitt Verkehrsflußregelung, Steuerung der Luftraumnutzung und Vorrang
4. Abschnitt Fluginformationsdienst
§ 12 Aufgabe
§ 13 Umfang
§ 14 Flugverkehrsberatungsdienst
5. Abschnitt Flugalarmdienst
6. Abschnitt Flugberatungsdienst
7. Abschnitt Flugfernmeldedienst
8. Abschnitt Dokumentation von Betriebsdaten
9. Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
4. Abschnitt: Fluginformationsdienst
§ 12 Aufgabe
Der Fluginformationsdienst gibt den Führern von Luftfahrzeugen Informationen und Hinweise, die für die sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen erforderlich sind.