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§ 3 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik (FrSaftAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Abschlußprüfung
§ 9 Aufhebung von Vorschriften
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Berlin-Klausel
§ 12 Inkrafttreten
Schlußformel
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135)
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.
Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,
3.
Ausführen von Hygienemaßnahmen,
4.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
5.
Auswählen, Annehmen, Lagern und Verarbeiten von Früchten und Gemüse zu Saft und Mark,
6.
Haltbarmachen, Lagern und Überwachen von Saft und Mark,
7.
Auswählen, Prüfen und Verarbeiten der Halbware,
8.
Aufbereiten von Trinkwasser und Herstellen von entmineralisiertem Wasser,
9.
Herstellen von Fruchtwein und Fruchtschaumwein,
10.
Abfüllen, Ausstatten, Lagern, Versandfertigmachen und Transportieren der Fertigware.