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§ 30 - Digitale Gesetze
Fremdrentengesetz (FRG)
Inhaltsverzeichnis
I. Gemeinsame Vorschriften
II. Gesetzliche Unfallversicherung
III. Gesetzliche Rentenversicherungen
Inhaltsverzeichnis
III.: Gesetzliche Rentenversicherungen
§ 30
Für den Beginn einer Rente gilt § 99 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß die Rente frühestens vom Tage des Zuzugs an geleistet wird. Die dreimonatige Antragsfrist ist zu beachten; sie beginnt mit dem Tage des Zuzugs.