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§ 12 Deutsch als Fremdsprache - Digitale Gesetze
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für fremdsprachige Kommunikation oder Geprüfte Berufsspezialistin für fremdsprachige Kommunikation (FremdSprKFPrV)
Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Inhalt und Gliederung der Prüfung
§ 4 Prüfungsbereich „Mündliches Kommunizieren in der Fremdsprache“
§ 5 Prüfungsbereich „Schriftliches Kommunizieren in der Fremdsprache“
§ 6 Prüfungsbereich „Organisieren und Koordinieren in der Fremdsprache“
§ 7 Prüfungsbereich „Beraten und Unterstützen in interkulturellen Angelegenheiten, auch in der Fremdsprache“
§ 8 Form und Ablauf der Prüfung
§ 9 Schriftliche Prüfung
§ 10 Präsentation und anschließendes Fachgespräch in der Fremdsprache
§ 11 Gesprächssimulation
§ 12 Deutsch als Fremdsprache
§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 15 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 16 Zeugnisse
§ 17 Wiederholung der Prüfung
§ 18 Übergangsvorschriften
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu den §§ 13 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 16) Zeugnisinhalte
Inhaltsverzeichnis
§ 12 Deutsch als Fremdsprache
Für zu prüfende Personen, deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, tritt Deutsch als Fremdsprache an die Stelle der bei der Anmeldung zur Prüfung nach § 2 Absatz 4 anzugebenden Fremdsprache.