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§ 15 Übergangsregelung - Digitale Gesetze
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU)
§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt
§ 2a Visum, Dokumente, Visumverfahren
§ 3 Familienangehörige
§ 3a Aufenthalt nahestehender Personen
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
§ 4a Daueraufenthaltsrecht
§ 5 Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht
§ 5a Vorlage von Dokumenten
§ 6 Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt
§ 7 Ausreisepflicht
§ 8 Ausweispflicht
§ 9 Strafvorschriften
§ 10 Bußgeldvorschriften
§ 11 Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes
§ 11a Verordnungsermächtigung
§ 12 Staatsangehörige der EWR-Staaten
§ 12a Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
§ 13 Staatsangehörige der Beitrittsstaaten
§ 14 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
§ 15 Übergangsregelung
§ 16 Rechtsstellung britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen
§ 17 Datenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240
Inhaltsverzeichnis
§ 15 Übergangsregelung
Eine vor dem 28. August 2007 ausgestellte Aufenthaltserlaubnis-EU gilt als Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers fort.