(2) Im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
- 1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
- 4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verlege- und Anwendungstechniken sowie der Maschinen- und Gerätetechnik, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, bauphysikalischer und chemischer Bedingungen, des Einsatzes von Gefahrstoffen, Personal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 5.
Ausschreibungen recherchieren, Vertragsgrundlagen beurteilen und Kalkulationen aufgrund von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung von Vertragsbedingungen durchführen,
- 6.
Planungsunterlagen unter Beachtung behördlicher Auflagen erstellen,
- 7.
Werk-, Hilfs- und Ausbaustoffe auswählen und Verwendungszwecken zuordnen,
- 8.
Oberflächen für Fliesen-, Platten- und Mosaikbekleidungen und -beläge planen, entwerfen, gestalten, vorbereiten, herstellen, instandhalten und rückbauen,
- 9.
Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnungen erstellen, auch unter Anwendung von rechnergestützten Systemen,
- 10.
Ansetz- und Verlegetechniken für Fliesen, Platten und Mosaik sowie Verankerungstechniken für Platten ausführen; Fertigteile einbauen,
- 11.