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§ 13 Löschung von Eintragungen im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV)
Abschnitt 1 Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Bereich
Abschnitt 2 Organisation
Abschnitt 3 Kontrollsystem nach EG-Verordnungen
Abschnitt 4 Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister
§ 11 Führung und Zweckbestimmung des Registers
§ 12 Inhalt des Registers
§ 13 Löschung von Eintragungen im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister
§ 14 Mitteilung an das Zentrale Fahrtenschreiberkartenregister im automatisierten Dialogverfahren
§ 15 Übermittlung von Daten an inländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren
§ 16 Übermittlung von Daten an ausländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren
§ 17 Einrichtung und Betrieb der automatisierten Abrufverfahren
Abschnitt 5 Ausnahmen
Abschnitt 6 Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften
Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 9 Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister
§ 13 Löschung von Eintragungen im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister
Die Daten über Fahrtenschreiberkarten werden fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelöscht.