§ 33 Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter
Fertigpackungen mit einer Füllmenge von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter dürfen ohne Nennfüllmengenangaben hergestellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, sofern nicht eine Mengenkennzeichnung nach anderen Vorschriften anzubringen ist.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 5 +++)