§ 20 Weitere Bestimmungen zur Füllmengenkennzeichnung
(1) Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln sind nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind zu kennzeichnen
- 1.
nach Gewicht Fertigpackungen mit
- a)
Honig, Pektin, Malzextrakt und zur Verwendung als Brotaufstrich bestimmtem Sirup,
- b)
Milcherzeugnissen mit Ausnahme der Milchmischgetränke,
- c)
Essigessenz,
- d)
Würzen,
- 2.
nach Volumen Fertigpackungen mit
- a)
Feinkostsoßen und Senf,
- b)
Speiseeis,
- 3.
Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen, Braten-, Würz- und Salatsoßen mit dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter,
- 4.
Fertigpackungen mit Backpulver und Backhefe mit dem Gewicht des Mehls, zu dessen Verarbeitung die Füllmenge auch noch nach der im Verkehr vorauszusehenden Lagerzeit ausreicht,
- 5.
Fertigpackungen mit Puddingpulver und verwandten Erzeugnissen sowie Trockenerzeugnissen für Pürees, Klöße und ähnliche Beilagen mit der Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b ist bei
- 1.
ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, die in anderen Behältnissen als Metalldosen oder Tuben abgefüllt sind, das Gewicht und das Volumen,
- 2.
Buttermilcherzeugnissen das Gewicht oder das Volumen