- 1.
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge enthalten Erzeugnisse mit einem im Voraus festgelegten einheitlichen Wert für die Nennfüllmenge.
- 2.
Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge enthalten Erzeugnisse mit einem für jede einzelne Packung ermittelten Wert für die Nennfüllmenge, ohne dass dieser im Voraus festgelegt ist.
- 3.
Fertigpackungen mit Lebensmitteln sind Fertigpackungen, die Lebensmittel enthalten und die nicht unter die Nummern 8 und 9 fallen.
- 4.
Gratisproben sind Fertigpackungen, die als Proben oder Muster unentgeltlich an Wirtschaftsakteure oder Endverbraucher abgegeben werden und als solche gekennzeichnet sind.
- 5.
Losgröße ist die Gesamtmenge der Fertigpackungen oder anderer Verkaufseinheiten gleicher Nennfüllmenge oder gleichen Nenngewichts sowie gleicher Aufmachung und gleicher Herstellung, die an demselben Ort abgefüllt sind.
- 6.
Minusabweichung einer Fertigpackung ist die Menge, um die die Füllmenge dieser Fertigpackung die Nennfüllmenge unterschreitet.
- 7.
Nicht zum Einzelverkauf bestimmte Packungen sind Packungen, die sich in einer Fertigpackung befinden und auf denen die für Fertigpackungen erforderlichen Pflichtangaben nicht aufgebracht sein müssen.
- 8.
Vorverpackte Lebensmittel sind Verkaufseinheiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung.