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Anlage 2 [object Object] - Digitale Gesetze
Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter den Kategorien "Ausgewählt", "Qualifiziert" und "Geprüft"
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter der Kategorie "Quellengesichert"
Anlage 3 (zu § 2) Angaben im Register über zugelassenes Ausgangsmaterial gemäß § 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG)
Inhaltsverzeichnis
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2)
Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter der Kategorie "Quellengesichert"
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4727
1.
Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand oder eine Saatgutquelle in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.
2.
Zweck: Die Zulassung darf nur der Erzeugung von Vermehrungsgut dienen, das nicht für forstliche Zwecke verwendet werden soll.