§ 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Fotografen-Betriebs erstellen, kontrollieren und übergeben“
(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Fotografen-Betriebs erstellen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Fotografen-Betriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erstellen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, gestalterische und rechtliche Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Fotografen-Betriebs erstellen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
die Erstellung der Leistungen vorbereiten; hierzu zählen insbesondere:
- a)
Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen, dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Aufnahme- und Weiterverarbeitungsverfahren den Einsatz von Personal, Material, Ausrüstung und Modellen planen,
- b)
Kriterien für die Auswahl der Aufnahmeorte für das Erstellen der Bilder formulieren,
- c)
mögliche Störungen bei der Leistungserstellung vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen entwickeln,
- d)
Handhabungshinweise und Produktinformationen für die Ausrüstung leistungsbezogen auswerten und erläutern,
- e)
Scribbles, Layouts und Storyboards erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- f)
Produktionsabläufe planen,
- g)
auftragsbezogene Rechtsvorschriften beachten, insbesondere Erfordernisse für die Einholung von Genehmigungen begründen und
- h)
die Vorgehensweise zur Erstellung der Leistungen mit den an den Aufnahmen Beteiligten abstimmen,
- 2.
die Leistungen erstellen; hierzu zählen insbesondere:
- a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden und beurteilen,
- b)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern und Folgen ableiten,
- c)
Fehler und Mängel in der Erstellung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten,
- d)