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§ 11 Zeitpunkt - Digitale Gesetze
[object Object] (FotoAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Gesellenprüfung
§ 11 Zeitpunkt
§ 12 Inhalt
§ 13 Prüfungsbereiche
§ 14 Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren“
§ 15 Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“
§ 16 Prüfungsbereich „Wahlqualifikation“
§ 17 Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“
§ 18 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
§ 20 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4 Zusatzqualifikation
Abschnitt 5 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Gesellenprüfung
§ 11 Zeitpunkt
(1) Die Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.