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§ 14 Freier Eintritt; Gebühren - Digitale Gesetze
Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Forum Recht“ (ForumRG)
Eingangsformel
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung; Siegel; Standort
§ 2 Stiftungszweck
§ 3 Unterstützung durch Einrichtungen des Bundes
§ 4 Stiftungsvermögen; Errichtungsort
§ 5 Satzung
§ 6 Organe der Stiftung
§ 7 Kuratorium
§ 8 Direktorium
§ 9 Stiftungsbeirat
§ 10 Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 11 Aufsicht; Haushalt; Rechnungsprüfung
§ 12 Berichterstattung
§ 13 Beschäftigte
§ 14 Freier Eintritt; Gebühren
§ 15 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 14 Freier Eintritt; Gebühren
(1) Der Eintritt in das Forum Recht ist frei.
(2) Die Stiftung kann Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen und für besondere Veranstaltungen erheben.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.