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§ 10 Einleitung der Untersuchung - Digitale Gesetze
Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge (FlUUG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt Organisation
Dritter Abschnitt Untersuchung
§ 8 Untersuchungsstatus
§ 9 Untersuchungsverfahren
§ 10 Einleitung der Untersuchung
§ 11 Untersuchungsbefugnisse
§ 12 Unfallstelle
§ 13 Freigabe der Unfallstelle und des Luftfahrzeugs
§ 14 Teilnehmer am Untersuchungsverfahren
§ 15 Besorgnis der Befangenheit
§ 16 Nachweismittel
Vierter Abschnitt Berichte und ihre Bekanntgabe
Fünfter Abschnitt Untersuchungskammer
Sechster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Untersuchung
§ 10 Einleitung der Untersuchung
(1) Im Einzelfall bestimmt die Bundesstelle einen Untersuchungsführer, der die Untersuchung leitet.
(2) Der Untersuchungsführer trifft unverzüglich die zur Erfüllung des Untersuchungszwecks notwendigen Maßnahmen.