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Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge (FlUUG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt Organisation
Dritter Abschnitt Untersuchung
Vierter Abschnitt Berichte und ihre Bekanntgabe
Fünfter Abschnitt Untersuchungskammer
Sechster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 10 Einleitung der Untersuchung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Untersuchung
§ 10 Einleitung der Untersuchung
(1) Im Einzelfall bestimmt die Bundesstelle einen Untersuchungsführer, der die Untersuchung leitet.
(2) Der Untersuchungsführer trifft unverzüglich die zur Erfüllung des Untersuchungszwecks notwendigen Maßnahmen.