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§ 103k - Digitale Gesetze
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Erster Teil Grundlagen der Flurbereinigung
Zweiter Teil Die Beteiligten und ihre Rechte
Dritter Teil Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
Vierter Teil Besondere Vorschriften
Fünfter Teil Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren
Sechster Teil Freiwilliger Landtausch
Siebenter Teil Verbindung von Flurbereinigungsverfahren beschleunigtem Zusammenlegungsverfahren und freiwilligem Landtausch
§ 103j
§ 103k
Achter Teil Kosten
Neunter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Zehnter Teil Rechtsbehelfsverfahren
Elfter Teil Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens
Zwölfter Teil Die Teilnehmergemeinschaft nach der Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens
Dreizehnter Teil Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Siebenter Teil: Verbindung von Flurbereinigungsverfahren beschleunigtem Zusammenlegungsverfahren und freiwilligem Landtausch
§ 103k
Ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Zusammenlegungsgebietes als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden.