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§ 3 - Digitale Gesetze
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Luft/Boden-Schießplatz Nordhorn (FluLärmNordhV)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Luft/Boden-Schießplatz Nordhorn)
Anlage 2 (zu § 4 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Luft/Boden-Schießplatz Nordhorn)
Inhaltsverzeichnis
§ 3
Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen.