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§ 3 - Digitale Gesetze
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Jever (FluLärmJeverV)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Jever in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 24. Juli 1998)
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Jever in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 24. Juli 1998)
Inhaltsverzeichnis
§ 3
Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen.