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§ 3 - Digitale Gesetze
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hahn (FluLärmHahnV)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Schlußformel
Anlage 1 (zu Artikel 1 Nummer 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hahn)
Anlage 2 (zu Artikel 1 Nummer 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hahn)
Inhaltsverzeichnis
§ 3
Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen.