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§ 3 - Digitale Gesetze
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Büchel (FluLärmBüchV)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Büchel in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Oktober 1991)
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Büchel in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Oktober 1991)
Inhaltsverzeichnis
§ 3
Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen.