Teil 4 Überprüfung der Flugzeug- beleihungswertermittlung und Inkrafttreten
§ 2 Gegenstand der Wertermittlung
Gegenstand der Flugzeugbeleihungswertermittlung sind Flugzeuge im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind.