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§ 21 Aufbringung der Mittel - Digitale Gesetze
Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt II Einrichtungshilfe
Abschnitt III Laufende Beihilfe (Beihilfe zum Lebensunterhalt, besondere laufende Beihilfe)
Abschnitt IV Eingliederungsdarlehen
Abschnitt V Anwendung anderer Gesetze
Abschnitt VI Sonstige Bestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt VI: Sonstige Bestimmungen
§ 21 Aufbringung der Mittel
Die Aufwendungen für die Leistungen nach Abschnitt III trägt der Bund.