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Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Grenzen der Seefahrt
Zweiter Abschnitt Berechtigung zur Führung der Bundesflagge
Dritter Abschnitt Genehmigung der Führung einer anderen Nationalflagge (§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes)
Vierter Abschnitt Register
Fünfter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
Sechster Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 32
§ 33
Anlage (zu § 5 Abs. 1)
§ 33 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Sechster Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 33
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.