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§ 22 - Digitale Gesetze
Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Grenzen der Seefahrt
Zweiter Abschnitt Berechtigung zur Führung der Bundesflagge
Dritter Abschnitt Genehmigung der Führung einer anderen Nationalflagge (§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes)
Vierter Abschnitt Register
1. Flaggenregister
§ 21
§ 22
2. Internationales Seeschiffahrtsregister
Fünfter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
Sechster Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Register
1.: Flaggenregister
§ 22
Die Eintragung wird zehn Jahre nach Beendigung der Berechtigung zur Führung der Bundesflagge gelöscht.